Datenschutz/ Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Aufgrund der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass in unserem Haus Daten über Ihr Unternehmen, oder Sie als Privatperson (über Sie als Geschäftspartner) gespeichert und vorgehalten werden.

 

Dies betrifft vornehmlich unternehmensspezifische Daten wie Anschrift, Telefonnummer, Ansprechpartner, Steuernummer, artikelspezifische Daten sowie die Daten über unseren Geschäftsprozess (Angebote, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, usw.), welche im Zug der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung von Notwendigkeit sind.

 

Wenn Sie uns per E-Mail-Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus der E-Mail inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

 

Wir informieren Sie, dass diese Daten in unserem Haus einzig dem Zweck der ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsbeziehung dienen und ausschließlich hierfür verwendet werden. Die Daten werden weder für andere Zwecke verwendet, noch anderen zum Zweck anderer Verwendung zugänglich gemacht. Die Daten sind bei uns vor fremden und unbefugtem Zugriff geschützt.

 

Wir weisen darauf hin, dass wir auch zukünftig entsprechende Daten wie oben beschrieben, speichern werden, da diese zur Geschäftsabwicklung unumgänglich sind.

 

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so melden Sie uns Ihre Bedenken bitte per mail an:

 

office@vielhaber-kieswerk.at

 

Aus Gründen einer lückenlosen zügigen Bearbeitung können wir nur schriftlich Einwände an das oben genannte E-mail-Konto bearbeiten.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

Geltungsbereich

 

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder modifizierende Vertragsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Kunde verwendet, werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir den abweichenden AGB´s der Kunden nicht ausdrücklich widersprechen, sowie dann, wenn in Kenntnis abweichender Vertrags- oder Geschäftsbedingungen von uns Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf unsere AGB´s verwiesen wird.

 

Eine Abweichung von unseren AGB´s kann nur dadurch wirksam erfolgen, wenn eine entsprechende Vereinbarung schriftlich und von beiden Teilen unterfertigt abgeschlossen wird.

 

Grundlage der vorliegenden AGB´s sind die Bestimmungen der ÖNORM A2060 in der zum Zeitpunkt der Angebotslegung aktuellen Fassung. Diese gelten als vereinbart, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle, schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden.

 

Angebote

 

Die Angebote des AN sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar, sofern im Einzelnen nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das Angebot des AN vorbehaltlos angenommen hat. Dies wird vermutet, wenn der AG sich nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übersendung des Angebots schriftlich zu diesem äußert. Übermittelt der AG dem AN eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den AG zustande.

 

 Preise

 

Sofern nicht gesondert anders schriftlich vereinbart, gelten die Preise des AN freibleibend und handelt es sich bei den Angeboten des AN um unverbindliche Kostenvoranschläge. Die zusätzlichen Preise von Maut und Road pricing sind vom AG zu tragen.

Bei Materialtransporten von Kleinmengen (unter 12t.) wird ein Mindermengenzuschlag verrechnet.

 

 Termine

 

Falls bei Aufträgen Termine vereinbart werden, müssen diese schriftlich und von beiden Seiten unterzeichnet erfolgen. Ereignisse höherer Gewalt, welche dem AN die Lieferungen oder Leistungen erschweren oder nur unter Verlust möglich machen, berechtigen den AN, die übertragenen Lieferungen oder Leistungen für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass dem AG ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verspätung zusteht.

 

 Zahlung

 

Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des AN sofort nach Eingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Prüfungen durch den AG oder durch von diesem beauftragte Dritte verlängern die Zahlungsfrist nicht. Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Zahlungsfrist nicht, sofern der AN auf Aufforderung de AG diese Unterlagen binnen 5 Werktagen nachreicht. Die Fälligkeit jener Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang steht bzw. deren Überprüfung auch ohne die fehlenden Unterlagen möglich ist, bleibt unberührt. Im Falle auch nur eines Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen gemäß den Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes in Höhe von 9,2% Punkten über dem Basiszinssatz- mindestens jedoch 10%p.a.- geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

Lieferung / Abrechnung

Maßgeblich für die Verrechnung ist das Gewicht laut den im unserem Werk befindlichen und geeichten Lader-Waagen. Über dieses Gewicht und die Produktbezeichnung wird von uns ein Lieferschein ausgestellt. Verlademenge und Beladegewicht sind vom Fahrzeugführer zu prüfen und am Lieferschein durch seine Unterschrift zu bestätigen. Liegt uns keine schriftliche Bestellung vor, so gehen wir davon aus, dass die mündlichen Angaben des Abholers richtig sind und handeln demgemäß. Die am Lieferschein unterzeichnende Person ist uns gegenüber zur Abnahme und Bestellung bevollmächtigt, bei ansonsten persönlicher Haftung. Wir haften nur für NORM-Eigenschaften, die am Lieferschein angeführt sind. Unsere Preisgestaltung nimmt von vernherein auf den nicht zu vermeidenden Restfeuchtegehalt von gewaschenem Material Rücksicht.

 

 Verladung und Gefahrenübergang

Der Fahrzeugführer hat zu prüfen, dass es zu keiner Überladung des Fahrzeuges kommt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Abholung aus dem Werk, der Frachtführer und in dessen Auftrag der Fahrer gem. den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§101 ff. KFG für die sachgemäße Verladung und die Ladungssicherung alleinverantwortlich ist, da es im Werk keinen Anordnungsbevollmächtigten für die Verladung gibt. Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte in unserem Werk abzuladen. Ebenso ist dem Fahrzeugführer die Möglichkeit gegeben, in unserem Werk die Ladung von übermäßiger Restfeuchtigkeit abtropfen zu lassen. Für Tropfwasserbeanstandungen durch die Polizeibehörde können wir keine Haftung übernehmen. Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Ware mittels fremder Fahrzeuge, gehen sämtliche Gefahren zum Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug und somit den Käufer über. Im Falle der Lieferung durch unserer Fahrzeuge bzw. durch von uns beauftragte Frächter, gehen wir davon aus, dass die Zufahrt und Abladestelle für LKW`s geeignet ist.

 

Gewährleistung

Der Besteller hat das angelieferte Material vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns gegebenenfalls sofort vom Mangel der Menge und Qualität schriftlich zu verständigen. Ansonsten tritt der Verlust von Gewährleistung und Schadenersatzansprüchen ein, ausgenommen es handelt sich um einen verdeckten Mangel, welcher trotz fachmännischer Prüfung nicht ersichtlich war. Es liegt kein Mangel vor, wenn die Lieferung der Bestellung entspricht, jedoch für den Verwendungszweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängel steht es uns frei, mittels angemessener Gutschrift oder Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Bei unbehebbaren Mändeln muss die mangelhafte Ware gegen mangelfreie ausgetauscht werden.

Grundsätzlich haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für die aus unseren Material erzeugten Endprodukten und deren Verwendbarkeit und/oder Sicherheit. Die Schadenersatzansprüche umfassen nur die Schadensbehebung, nicht die Folgeschäden, entgangener Gewinn etc. Alle Ansprüche an uns, sind beschränkt mit dem Wert der von uns gelieferten Ware.

 

ProdukthaftungDer Käufer verpflichtet sich, uns hinsichtlich aller sich aus allfälliger Produkthaftpflicht ergebender Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Davon bleiben Ersatzansprüche für Schäden, die der Käufer selbst aufgrund eines Produktfehlers erleidet, unberührt, wobei die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler gegenüber dem Käufer für alle an der Herstellung und dem Vertrieb  beteiligten Unternehmen jedoch ausgeschlossen wird. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für Sachschäden auch mit seinen Kunden – sofern dies nicht Verbraucher im Sinne des KSCHG. sind – zu vereinbaren. Der Verkäufer verpflichtet sich, darüber hinaus für den Fall der Weitergabe unserer Produkte an Dritte, dafür Sorge zu treffen, sämtliche, ihn nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Schadenersatzpflichten jederzeit befriedigen zu können und ist daher verpflichtet, sich im selben Ausmaß versichert zu halten, wie dies im § 16 PHG 1988 für Hersteller und Importeure vorgesehen ist. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe unserer Produkte, seinem Kunden sämtliche von uns beigestellten Verarbeitungsrichtlinien, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen, sowie allfällig zusätzliche Informationen weiter zu geben. Qualitative Mängel unserer Produkte, die der Käufer bei der Verarbeitung entdeckt oder die ihm von seinem Kunden bekannt gegeben werden, sind uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

 

 

 

Baugrundrisiko

 

Das Baugrundrisiko liegt beim AG. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebener Bodenverhältnisse oder bei einer gravierenden Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung des AN beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und Terminänderungen zu vereinbaren.

 

Lieferung,Leistung, Geräteverleih

Zufahrt

 Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit unseren Fahrzeugen geeignet sein.

 Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft am Lieferort möglich sein. Sind diese Vorrausetzungen nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile. Der AG hat die erforderliche behördliche Genehmigung insbesondere für Straßen- oder Gehsteigsabsperrungen rechtzeitig zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Kosten hierfür sowie für etwaige Reinigungen der Straße und der Gehsteige sind vom AG zu tragen.

 

Geräteverleih

 

Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstandes und endet mit der Abholung bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes. Der AG (Mieter) darf den Mietgegenstand nur an jenem Ort und nur für jene Arbeiten einsetzen, die vertraglich vorgesehen sind. Eine Weitergabe an Dritte aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig. Auftretende Schäden sind uns unverzüglich bekanntzugeben. Die Nichtbenützung des Mietgegenstandes aus welchem Grund auch immer, außer während einer vereinbarten Silllegezeit, enthebt den AG (Mieter) nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten. Der AG (Mieter) verzichtet ausdrücklich auf eine Mietenreduktion oder Mietenbefreiung aus den in § 1096 ABGB genannten Gründen. Der AG (Mieter) verpflichtet sich uns gegenüber zur Schad- und Klagloshaltung, wenn wir wegen Schadenereignissen, welche in die Zeit des Mietverhältnisses fallen und die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen werden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem AG (Mieter) keinesfalls zu. Der AG (Mieter) haftet dafür, dass der Mietgegenstand nicht beschädigt wird und dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung usw.) ebenfalls unbeschädigt und gut sichtbar bleiben. Der AG (Mieter) hat die Verpflichtung, alle Personen über die richtige Handhabung des Mietgegenstandes aufzuklären. Der Mietgegenstand ist unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften aufzustellen und zu verwenden (Wahl des Aufstellungsortes, fachgemäße Bedienung und Benutzung. Vermeidung der Zugänglichkeit von Unbefugten usw.)

 

An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfreisten sind wir im Falle von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb, bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen, sonstigen von uns unbeeinflussbaren Behinderungen sowie in allen Fällen höherer Gewalt nicht gebunden. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und es kann weder Schadenersatz noch eine Vertragsstrafe verlangt werden. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungs-bzw. Leistungsverpflichtung befreit.

Wir behalten uns vor, einen Subunternehmer mit der Lieferung oder Leistung zu beauftragen.

Wir befinden uns erst dann im Verzug, wenn eine uns vom AG schriftlich gesetzte, zumindest 24-stündige Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, haben wir das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen bzw. Leistungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Menge steht uns das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungskosten im vollen Umfang zu berechnen.

Wird das Liefern oder Leisten, gleich aus welchem Grund auch immer, durch den AG verschoben, so sind wir hiervon mind. 12 Betriebsstunden vor dem vereinbarten Termin nachweislich zu verständigen.

Eine fehlende oder verspätete Mitteilung verpflichtet den AG zum Schadenersatz.

Unsere Fahrer sind weder berechtigt noch verpflichtet, Erklärungen entgegenzunehmen, die unseren Betrieb in irgendeiner Weise verpflichten.

Ist der AG Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Lieferung oder Leistung und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

 

 

Gewährleistung-Schadenersatz

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den AN werden, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit der Ausschluss nicht wirksam ist, hat eine sofortige schriftliche Mängelrüge mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax zu erfolgen. Schadenersatzansprüche gegen den AN bestehen nur bei grobem Verschulden bzw. Vorsatz und sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrages begrenzt. Wird ein höherer Haftungsbetrag begehrt, ist dies spätestens bei Auftragserteilung mitzuteilen und sind vom AG die etwaige hierdurch entstehenden Versicherungskosten zu tragen. Der Ersatz des entgangenen Gewinnes ist in jedem Fall ausgeschlossen. Etwaige Warte- oder Stehzeiten bei Ab- oder Beladung der Fahrzeuge beim AN sind von diesem verschuldensunabhängig zu ersetzen.

Demnach hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass bei Lieferung bzw. Abholung der LKW eine frei Zu- bzw. Abfahrt bzw. rasches Abladen möglich ist.

Bei Ablieferung bzw. Anlieferung muss eine zeichnungs- u. vertretungsberechtigte Person des AG anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, hat alle daraus entstehenden Folgen bzw. Unklarheiten der AG selbst zu tragen. Etwaige entstehenden Stehzeiten sind im Angebotspreis nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt für etwaige eintretende Beschädigungen und Mehrkosten infolge vereinbarungswidriger Befüllung bzw. nicht rechtzeitiger Aufklärung des übergebenen Materials.

 

 

Sicherungsrechte

Angelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeitenden Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

 

Der AG tritt bereits jetzt-ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserkärung bedarf- die ihm aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten zahlungshalber an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung und Leistung.

Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.

Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der AG schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung und Leistung. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden.

 

Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

 

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der AG verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.Die Gefahr geht bei Selbstabholung im Zeitpunkt der Beladung auf den AG über. Bei Transporten mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den jAG über, in welchem die Ware unsere Sphäre verlässt (Entladung des Fahrzeuges).

 

 Rücktritt

Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben.

 

Fortgesetztes treuwidriges Verhalten des AG

Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung de AG trotz Nachfristsetzung.

Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung.

Wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens

aufgehoben worden ist.

 

 Im Fall eines berechtigten Rücktrittes des AN sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom AG abzugelten. Trifft den AG am Rücktritt des AN ein Verschulden, so hat der AN Anspruch auf den vollen Werklohn.

 

Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von Forderungen des AG mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist jener Ort, an dem der AG seinen Geschäftssitz hat.